FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2009
11 K 44/08
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 2; EStG § 52 Abs. 50b S. 2;

Steuermäßigung für Handwerksleistungen bei mehreren Haushalten ist jeweils bis zur Höchstgrenze objektbezogen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 11 K 44/08

DRsp Nr. 2010/8692

Steuermäßigung für Handwerksleistungen bei mehreren Haushalten ist jeweils bis zur Höchstgrenze objektbezogen

1. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG ist objektbezogen geregelt. 2. Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 ist Ehegatten, die mehrere Haushalte unterhalten, bis zur Höchstgrenze für den jeweiligen Haushalt objektbezogen zu gewähren.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2007 wird dahin gehend geändert, dass die Einkommensteuer 2006 in Höhe von 3.288,98 € festgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss errechneten Betrages Sicherheit leisten.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 2; EStG § 52 Abs. 50b S. 2;

Tatbestand:

Die Kläger, ein Pensionär und eine Rentnerin, die zusammen veranlagt werden, bewohnen seit 1980 ihre Einfamilienhäuser in X und Y, seit Eintritt in den Ruhestand mit Hauptwohnsitz in X.