FG Brandenburg - Urteil vom 27.08.2002
3 K 659/01
Normen:
GrStDVO (1937) § 29 ; GrStG § 41 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EinigungsV Art. 8 ;

Steuermesszahl auf Einheitswerte 1935 für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für Wohngebäude in den neuen Bundesländern; Grundsteuermessbetrag

FG Brandenburg, Urteil vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 3 K 659/01

DRsp Nr. 2003/5580

Steuermesszahl auf Einheitswerte 1935 für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für Wohngebäude in den neuen Bundesländern; Grundsteuermessbetrag

Die Anwendung der Steuermesszahl 10 vom Tausend auf den Einheitswert 1935 für ein Wohngebäude mit Baujahr 1920 im Beitrittsgebiet für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Normenkette:

GrStDVO (1937) § 29 ; GrStG § 41 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EinigungsV Art. 8 ;

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen den Ansatz der Steuermesszahl 10 vom Tausend auf den Einheitswert 1935 für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zum 01.01.1999 für das Einfamilienhaus L..., M... Str. 9.