FG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.2010
17 K 1654/09 F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 242;

Steuermindernde Berücksichtigung einer Gehaltsrückzahlung; Nichtversteuerung im Zuflussjahr aus formellen Gründen; Steuermindernde Berücksichtigung; Gehaltsrückzahlung; Nichtversteuerung; Zuflussjahr; Formelle Gründe; Treu und Glauben; Verursachungsbeitrag

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 17 K 1654/09 F

DRsp Nr. 2010/10243

Steuermindernde Berücksichtigung einer Gehaltsrückzahlung; Nichtversteuerung im Zuflussjahr aus formellen Gründen; Steuermindernde Berücksichtigung; Gehaltsrückzahlung; Nichtversteuerung; Zuflussjahr; Formelle Gründe; Treu und Glauben; Verursachungsbeitrag

Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen der steuermindernden Berücksichtigung einer im Zuflussjahr aus formellen Gründen (fehlende Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) nicht versteuerten Gehaltsrückzahlung als Werbungskosten nicht entgegen, wenn die Nichtversteuerung im ursprünglichen bestandskräftigen Bescheid für das Zuflussjahr auf rechtsirrigen Annahmen der Finanzbehörde beruht und der Stpfl. zu keinem Zeitpunkt im Einverständnis mit der Finanzbehörde auf diese materiell fehlerhaft Steuerfestsetzung hingewirkt hat (vgl. dazu BFH-Urteil im 1. Rechtsgang vom 29.01.2009 VI R 12/06, BFH/NV 2009, 1105).

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.03.2003 sowie der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2003 wird der Beklagte verpflichtet, einen Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1999 i.H.v. 47.796 EUR (Negative Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit von 43.079 EUR sowie aus Vermietung und Verpachtung von 4.717 EUR) zu erlassen.