FG Köln - Urteil vom 27.01.2022
3 K 1835/20
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 1-2;

Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale Schule in der Demokratischen Volksrepublik Laos als Sonderausgaben

FG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 3 K 1835/20

DRsp Nr. 2022/10834

Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale Schule in der Demokratischen Volksrepublik Laos als Sonderausgaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale Schule in der Demokratischen Volksrepublik Laos als Sonderausgaben.

Der Kläger und seine Ehefrau A lebten bis einschließlich 2017 in Malaysia, da der Kläger in Asien beruflich tätig war. Sie kehrten dann Mitte 2017 nach Deutschland zurück. Der Kläger wurde bis zum Tod seiner Ehefrau ..., deren Alleinerbe er ist, mit ihr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte im Streitjahr 2017 als ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; seine Ehefrau bezog ....