FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.01.2020
11 K 334/19
Normen:
EStG § 32d Abs. 1;

Steuermindernde Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 11 K 334/19

DRsp Nr. 2021/4897

Steuermindernde Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

1.

Unter Änderung der für 2010 zuletzt in der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2016 geänderten Festsetzung sowie der Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 vom 25. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2016 wird die Einkommensteuer der Kläger

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für 2010 und 2011 auf den Betrag herabgesetzt, der sich bei zusätzlicher steuermindernder Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jeweils 36.000 € ergibt,

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für 2012 auf den Betrag herabgesetzt, der sich bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs auf ihre Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG ergibt,

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für 2013 auf den Betrag herabgesetzt, der sich bei zusätzlicher Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die gemeinsame Tochter T in Höhe von 8.130 € und ferner der Anwendung des gesonderten Steuertarifs auf ihre Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG ergibt.

Die Steuerberechnung wird dem beklagten Finanzamt übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 11/20 und der Beklagte zu 9/20.

3. 4.