FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2014
3 K 3079/13
Normen:
AO § 233; AO § 237 Abs. 5; AO § 238 Abs. 1 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 85; EStG § 17; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 261
DStRE 2015, 112

Steuerminderung nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ohne Einfluss auf die Aussetzungszinsen Treu und Glauben verdrängt gesetztes Recht nur ausnahmsweise Zinssatz für Aussetzungszinsen ist nicht verfassungswidrig

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 3 K 3079/13

DRsp Nr. 2014/4594

Steuerminderung nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ohne Einfluss auf die Aussetzungszinsen Treu und Glauben verdrängt gesetztes Recht nur ausnahmsweise Zinssatz für Aussetzungszinsen ist nicht verfassungswidrig

1. Für die Aussetzungszinsen kommt es allein auf das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens an. Davon unabhängige, spätere Änderungen der Festsetzung (im Streitfall aufgrund einer später möglicherweise erfolgenden Rückgängigmachung der nach § 17 EStG steuerpflichtigen Anteilsveräußerung oder Minderung des Kaufpreises infolge Vergleichs oder rechtskräftigen Urteils) haben auf die Höhe der Aussetzungszinsen keinen Einfluss. 2. Der Grundsatz von Treu und Glauben verdrängt gesetztes Recht – hier die Aussetzungszinspflicht – nur in besonders liegenden Fällen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmten Verhalten der Verwaltung – hier die Nichterhebung von Aussetzungszinsen – nach allgemeinem Rechtsgefühl in so hohem Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen.