Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) aus der Beteiligung an Schenkkreisen ("Tafelrunden") sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -) erzielt hat und wenn ja, in welcher Höhe Fahrtaufwendungen, pauschal geltend gemachte Aufwendungen für Telefon, Internet und "Krönungsfeiern" sowie Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Kl. ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und erzielte im Streitjahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) sowie aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Er wurde - von seiner Ehefrau seit 2001 getrennt lebend - einzeln zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Der Beklagte (Bekl.) setzte die ESt 2002 nach Abgabe der Steuererklärung in 2003 mit Bescheid vom 05.12.2003 auf 21.774 EUR fest.
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