FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.01.2002
4 K 30368/99
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 S. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 744

Steuerpflicht der bei Wochenendeinsätzen zur Erledigung von Arbeitsrückständen im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit vereinnahmten Honorare; Abzugsfähigkeit beruflich veranlasster Kinderbetreuungskosten; Einkommensteuer 1994 bis 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 4 K 30368/99

DRsp Nr. 2002/5251

Steuerpflicht der bei Wochenendeinsätzen zur Erledigung von Arbeitsrückständen im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit vereinnahmten Honorare; Abzugsfähigkeit beruflich veranlasster Kinderbetreuungskosten; Einkommensteuer 1994 bis 1997

1. Sondervergütungen, die ein im Grundbuchamt hauptberuflich tätiger Rechtspfleger für Wochenendeinsätze zur Erledigung von Rückständen bei der Bearbeitung von Grundbuchanträgen im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit erhält, sind in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen. Die Einnahmen sind nicht als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerbefreit, weil sie keinen unmittelbar durch den Dienst veranlassten Aufwand abgelten. 2. Die in Zusammenhang mit der Wochenendtätigkeit entstehenden Kinderbetreuungskosten sind als Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung nicht als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12 S. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit von Einnahmen.

Der Kläger war im Jahre 1994 als angestellter und ab dem Jahre 1995 als beamteter Rechtspfleger am Amtsgericht ... tätig.