FG Nürnberg - Beschluss vom 08.04.2020
3 V 1239/19
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2020, 1243
DStRE 2020, 758
MMR 2020, 876

Steuerpflicht der erklärten Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften durch den Handel mit Kryptowährungen hinsichtlich Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft; Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung für das Einspruchsverfahren

FG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 3 V 1239/19

DRsp Nr. 2020/6834

Steuerpflicht der erklärten Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften durch den Handel mit Kryptowährungen hinsichtlich Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft; Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung für das Einspruchsverfahren

Tenor

1.

Die Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheides für 2017 vom 03.09.2019 wird in Höhe von 42.331,- € für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist in der Hauptsache, ob vom Antragsteller erklärte Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften durch den Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig sind.

Der unverheiratete Antragsteller wird beim beklagten Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Kursleiter sowie aus Gewerbetrieb (Einzelhandel).

Für das Streitjahr reichte der Antragsteller seine Steuererklärung durch elektronische Übermittlung ein.