FG Saarland, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 1099/11
Steuerpflicht der Leistungen eines inländischen Schadensregulierers im Inland; Vorsteuerabzug aus einer später berichtigten Rechnung
BFH, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen V B 82/11
DRsp Nr. 2012/16748
Steuerpflicht der Leistungen eines inländischen Schadensregulierers im Inland; Vorsteuerabzug aus einer später berichtigten Rechnung
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Leistungen eines inländischen Schadensregulierers im Inland steuerbar sind und nicht dem Empfängerortprinzip des § 3a Abs. 4 Nr. 3UStG unterliegen.2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.