FG Münster - Urteil vom 09.11.2004
8 K 5501/03 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2, 4 Nr. 2b § 6 Abs. 3 ; RL 69/335/EWG Art. 4 Art. 12 Abs. 1f Art. 12 Abs. 1b ;
Fundstellen:
EFG 2005, 472

Steuerpflicht der mittelbaren Anteilsvereinigung verstößt nicht gegen RL 69/335/EWG v. 17.7.1969

FG Münster, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 8 K 5501/03 GrE

DRsp Nr. 2005/1327

Steuerpflicht der mittelbaren Anteilsvereinigung verstößt nicht gegen RL 69/335/EWG v. 17.7.1969

1. Die Grunderwerbsteuerpflicht wegen mittelbarer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt schon deshalb nicht gegen die RL 69/335/EWG v. 17.7.1969, weil die Anteilsübertragung kein Vorgang im Sinne von Art. 4 RL 69/335/EWG ist. Es handelt sich weder um eine Gründung, noch um eine Umwandlung, eine Einlage oder ein Darlehen. 2. Die Grunderwerbsteuerpflicht ist vielmehr ebenso wie die Umsatzsteuer als eine spezielle Rechtsverkehrssteuer von Art. 12 Abs. 1 f der RL 69/335/EWG zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2, 4 Nr. 2b § 6 Abs. 3 ; RL 69/335/EWG Art. 4 Art. 12 Abs. 1f Art. 12 Abs. 1b ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Besteuerung eines Grunderwerbes nach § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) (Grundstücksübertragung durch Anteilsvereinigung) gegen die Richtlinie 69/335/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 17. Juli 1969 verstößt bzw. ob - ersatzweise - für einen derartigen Grunderwerb im Streitfall die Nichterhebungsregelung des § 6 Abs. 3 GrEStG eingreift.