FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.03.2008
12 K 2459/05 B
Normen:
DBA-Jugoslawien Art. 16 Abs. 1 ; DBA-Jugoslawien Art. 16 Abs. 2 ; DBA-Jugoslawien Art. 16 Abs. 3 ; EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 3 Nr. 12 S. 1 ; EStG § 3 Nr. 12 S. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 110
IStR 2008, 890

Steuerpflicht der vom Auswärtigen Amt an eine OSZE-Hilfskraft im Kosovo gezahlten Aufwandsentschädigung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 12 K 2459/05 B

DRsp Nr. 2008/11559

Steuerpflicht der vom Auswärtigen Amt an eine OSZE-Hilfskraft im Kosovo gezahlten Aufwandsentschädigung

1. Hat eine Steuerpflichtige in den Jahren 2001, 2003 und 2004 als "Administrative & Budget Officer" an der Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im Kosovo teilgenommen und sich jährlich länger als jeweils 183 Tage im Kosovo aufgehalten, aber ihren Wohnsitz im Inland beibehalten, so führt der von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, für die Teilnahme an der OSZE-Mission gezahlte Aufwendungsersatz zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn er mangels entsprechender "Festsetzung" und mangels Zahlung aus einem als "Aufwandsentschädigung" bezeichneten Titel nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei ist und eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG deswegen ausscheidet, weil die Zahlungen des Auswärtigen Amtes für Verdienstausfall und Zeitverlust der Steuerpflichtigen geleistet wurden und ihr auf diese Weise ein Anreiz gegeben werden sollte, an der OSZE-Mission teilzunehmen.