Die Beteiligten streiten darüber, ob 5 % des anteiligen Veräußerungsgewinns beim Verkauf eines inländischen Kapitalgesellschaftsanteils für eine ausländische Anteilseignerin, die im Inland keine Betriebsstätte hat wegen § 8 b Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtig sind.
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