BFH - Urteil vom 26.10.2006
II R 49/05
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; AusglLeistG § 3 § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 426
BFH/NV 2007, 606
BFHE 215, 292
BStBl II 2007, 324
DB 2007, 446
DStRE 2007, 717
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 414/02

Steuerpflicht des Grundstückserwerbs im Flächenerwerbsprogramm nach § 3 AusglLeistG

BFH, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen II R 49/05

DRsp Nr. 2007/2838

Steuerpflicht des Grundstückserwerbs im Flächenerwerbsprogramm nach § 3 AusglLeistG

»Der Flächenerwerb im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3 AusglLeistG durch einen Käufer, dem land- oder forstwirtschaftliches Vermögen durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden ist, ist nicht grunderwerbsteuerfrei.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; AusglLeistG § 3 § 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 30. August 2001 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) von der X zum Gesamtkaufpreis von 451 624,07 EUR Grundbesitz im Umfang von rd. 538 ha. Der Grundbesitz bestand zu rd. 498 ha aus Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als 10 v.H. Für diese war ein "durchschnittlicher ha-Preis" von 831,48 EUR angesetzt. In dem Vertrag heißt es, die Flächen seien nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) vom 27. September 1994 (BGBl I, 2624, 2628) begünstigt; der Vertragsabschluss erfolge in der Annahme, dass die Klägerin einen "Erwerbsanspruch nach den Bestimmungen des AusglLeistG" habe.