BFH - Urteil vom 07.11.2007
I R 42/06
Normen:
AO § 14 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2008, 879
BFH/NV 2008, 638
BFHE 219, 558
BStBl II 2008, 949
DB 2008, 739
SpuRT 2009, 39
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4052/03

Steuerpflicht des Sponsoring gemeinnütziger Vereine

BFH, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen I R 42/06

DRsp Nr. 2008/4899

Steuerpflicht des Sponsoring gemeinnütziger Vereine

»Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i.S. von § 52 AO als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit (finanziell und organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.«

Normenkette:

AO § 14 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein eingetragener Verein, ist wegen Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt.