FG München - Urteil vom 04.05.2004
2 K 2385/03
Normen:
EStG (2000) § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 Buchst. c § 23 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 712

Steuerpflicht des Überschusses aus der Veräußerung von Indexzertifikaten; Einkommensteuer 2000

FG München, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 2 K 2385/03

DRsp Nr. 2005/18563

Steuerpflicht des Überschusses aus der Veräußerung von Indexzertifikaten; Einkommensteuer 2000

1. Wird dem Käufer von Indexzertifikaten nur die Rückzahlung von ca. 10 % des beim Erwerb eingesetzten Kapitals fest zugesagt, so ist darin keine "Rückzahlung" i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu sehen (Abgrenzung zum BMF-Schreiben vom 16.3.1999 IV C 1 - S 2252 - 87/99, BStBl I 1999, 433). 2. Das Indexzertifikat kann in diesem Fall auch nicht steuerlich in eine Kapitalforderung von 10% aufgespalten werden, deren Rückzahlung in voller Höhe zugesichert ist, und eine Forderung von 90%, bezüglich derer keine Rückzahlung zugesichert ist; ein Gewinn aus dem nach Ablauf der Frist für private Veräußerungsgeschäfte erfolgten Verkauf der Zertifikate ist daher in voller Höhe nicht steuerpflichtig.

Normenkette:

EStG (2000) § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 Buchst. c § 23 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Überschuss aus der Veräußerung von Index Zertifikaten steuerpflichtig ist.