FG München - Urteil vom 22.01.2003
9 K 2706/01
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a ;

Steuerpflicht einer Entschädigungsleistung; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 9 K 2706/01

DRsp Nr. 2003/6650

Steuerpflicht einer Entschädigungsleistung; Einkommensteuer 1998

Die Schadensersatzleistung, die ein Steuerpflichtiger von der Versicherung seines Anwalts dafür erhält, dass dieser ihn in einem arbeitsrechtlichen Prozess fehlerhaft beraten hat, ist als Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerpflichtig. Sie gehört jedoch nicht zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG mindern.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a ;

Tatbestand: