FG Münster - Urteil vom 16.05.2012
12 K 1280/08 E
Normen:
EStG a.F. § 20 Abs 1Nr 6 Satz 2; EStG § 22 Nr 1 Satz 3 a aa;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1484

Steuerpflicht einer Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte in 2005

FG Münster, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 12 K 1280/08 E

DRsp Nr. 2012/14700

Steuerpflicht einer Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte in 2005

1) Renteneinnahmen und Kapitalleistungen aus dem Versorgungswerk de Zahnärzte sind ab 2005 gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a aa EStG dem Grunde und der Höhe nach zu versteuern. Eine Kapitalleistung ist eine "andere Leistung" im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG. Eine analoge Anwendung der Freistellung durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. kommt ab 2005 nicht mehr in Betracht. 2) Die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften durch das Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG a.F. § 20 Abs 1Nr 6 Satz 2; EStG § 22 Nr 1 Satz 3 a aa;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Erfassung einer im Zusammenhang mit der Altersversorgung erbrachten Teilkapitalleistung des Versorgungswerkes der Zahnärzte in Höhe von X EUR.

Der verheiratete Kläger wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war als freiberuflicher Zahnarzt tätig. Seit dem 01.09.2005 bezieht er eine Altersrente. Aus dem Versorgungsbescheid des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer V vom 31.08.2005 ergibt sich folgender Kapitalstand:

Teilkapitalleistung (einmalig) X EUR
Restkapital (monatl. Rentenbetrag zu Beginn X EUR) X EUR
Summe Kapitalanspruch X EUR