FG Niedersachsen - Urteil vom 30.04.2010
6 K 276/05
Normen:
AO § 10; AO § 12; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 3; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1;

Steuerpflicht einer Private Limited Company mit Sitz in Großbritannien; Private Limited Company; Großbritannien; Steuerpflicht

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 6 K 276/05

DRsp Nr. 2011/7179

Steuerpflicht einer Private Limited Company mit Sitz in Großbritannien; Private Limited Company; Großbritannien; Steuerpflicht

1. Zur Steuerpflicht ausländischer KapG, die ihre Geschäftsleitung bzw. ihren Sitz im Inland haben. 2. Der Inhalt des Begriffs "Betriebsstätte" richtet sich nach § 12 AO; danach zählt zu den Betriebsstätten u. a. die Stätte der Geschäftsleitung. 3. Eine Private Limited Company, die ihren Satzungssitz in Großbritannien hat, im Inland aber ihre Geschäftsleitung, ist im Inland körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.

Normenkette:

AO § 10; AO § 12; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 3; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig ist.

Die Klägerin ist eine durch Eintragung in das britische Handelsregister (Companies House) am 20. Februar 2002 entstandene Private Limited Company. Gründungsgesellschafterin und -direktorin war die A Ltd. Der Satzungssitz der Gesellschaft ("registered office") befand sich zunächst in B (Großbritannien). Von dem Stammkapital von 1.000 Pfund wurde nur ein Geschäftsanteil von 1 Pfund durch die Gesellschafterin gezeichnet.