FG Köln - Urteil vom 19.01.2022
5 K 1371/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1;

Steuerpflicht einer Vergleichszahlung nach vorherigem Widerruf des Darlehensverhältnisses

FG Köln, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 5 K 1371/20

DRsp Nr. 2022/7890

Steuerpflicht einer Vergleichszahlung nach vorherigem Widerruf des Darlehensverhältnisses

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 09.08.2019 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18.05.2020 wird dahin geändert, dass der im Vergleichsbetrag i.H.v. 12.403 € enthaltene Erstattungsanteil i.H.v. 103 € nicht der Einkommensteuer unterworfen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht einer Vergleichszahlung im Streitjahr 2018 im Anschluss an den Widerruf eines Darlehensverhältnisses durch die Klägerin.

Die Klägerin hatte im Jahr 2005 einen Darlehensvertrag (Nr. 1) mit der Rechtsvorgängerin der A Bank (B Bank) über 137.000 € zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie abgeschlossen. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte am 17.01.2006, die Darlehenslaufzeit war bis zum 30.11.2018 angelegt bei einem effektiven Jahreszins von 4,0 % p.a. Die von der Klägerin monatlich zu leistenden Annuitäten beliefen sich auf 1.133,68 €.