FG Niedersachsen - Urteil vom 16.01.2003
16 K 10029/01
Normen:
DBA-Liberia Art. 15 Abs. 2 ; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1 ;

Steuerpflicht; Seeleute; Liberia-Flagge; Wohnsitz; Schiff; Hoheitsgebiet - Steuerpflicht von Seeleuten, die unter sog. Liberia-Flagge fahren

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 16 K 10029/01

DRsp Nr. 2003/12448

Steuerpflicht; Seeleute; Liberia-Flagge; Wohnsitz; Schiff; Hoheitsgebiet - Steuerpflicht von Seeleuten, die unter sog. Liberia-Flagge fahren

1. Hat ein Stpfl. seinen Wohnsitz im Inland, ist er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2. Nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Liberia wird das deutsche Besteuerungsrecht eingeschränkt, sofern sich ein Stpfl. länger als 183 Tage während eines Zeitraums von 12 Monaten in Liberia aufhält. 3. Befindet sich ein Schiff im Hoheitsgebiet eines Dritt-Staates, so kann es nicht gleichzeitig im Hoheitsgebiet Liberias sein.

Normenkette:

DBA-Liberia Art. 15 Abs. 2 ; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielt als Kapitän Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Mindestens seit 1993 war der Kläger zeitweilig als Kapitän auf dem Motorschiff "S." tätig. In 1996 hatte der Kläger auf diesem Schiff einen Einsatz vom 15. Mai 1996 bis zum 25. November 1996.

Im Streitjahr 1997 war der Kläger zunächst ohne Engagement und erhielt für die Zeit vom 01.01.1997 - 07.05.1997 Arbeitslosengeld. Ab 8. Mai 1997 bis zum 12. November 1997 fuhr er wieder als Kapitän auf der "S.". Das Schiff fuhr im Streitjahr unter liberianischer Flagge. Ab 13. November 1997 bis Jahresende 1997 war der Kläger wiederum arbeitslos.