FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 27.08.2009
2 K 1406/07
Normen:
EStG § 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 118

Steuerpflicht von (ausländischen) Einnahmen eines Kameramannes

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 2 K 1406/07

DRsp Nr. 2009/25816

Steuerpflicht von (ausländischen) Einnahmen eines Kameramannes

Ein im Inland wohnhafter Kameramann, der für einige Zeit von ausländischen Fernsehanstalten bei der Aufzeichnung von Sportveranstaltungen im Ausland (Österreich, Italien, Frankreich, Niederlande) beschäftigt wird und dabei deren Einrichtungen (Übertragungswagen, Bürocontainer, Kameras usw.) nutzt, besitzt im Ausland keine feste oder ständige Einrichtung. Die entsprechenden Einnahmen aus selbstständiger Arbeit sind deshalb im Inland steuerpflichtig.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 1;

Tatbestand:

Der Kläger war in den Streitjahren 2004 und 2005 im Inland wohnhaft. Er erzielte als Kameramann sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger wie auch aus selbständiger Arbeit. Er streitet mit dem beklagten Amt über die Besteuerung eines Teils letzterwähnter Einkünfte im Inland.