Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger war in den Streitjahren 2004 und 2005 im Inland wohnhaft. Er erzielte als Kameramann sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger wie auch aus selbständiger Arbeit. Er streitet mit dem beklagten Amt über die Besteuerung eines Teils letzterwähnter Einkünfte im Inland.
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