FG München - Urteil vom 23.03.2015
7 K 386/13
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 1; KStG 2002 § 8b Abs. 2; KStG 2002 § 8b Abs. 7; KWG § 1 Abs. 3;

Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen einer GmbH Einstufung als Finanzunternehmen Erwerb von Wertpapieren zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs Haupttätigkeit

FG München, Urteil vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 7 K 386/13

DRsp Nr. 2015/9203

Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen einer GmbH Einstufung als Finanzunternehmen Erwerb von Wertpapieren zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs Haupttätigkeit

1. Für die Einstufung einer Gesellschaft als Finanzunternehmen i. S. v. § 1 Abs. 3 KWG genügt unbeschadet des im Regelungstext der Nr. 1 der Norm verwendeten Plurals auch das Vorhandensein einer einzigen Tochterbeteiligung. 2. Eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Unternehmenszweck u. a. den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen erfasst, wird schon mit dem ersten Erwerb von Wertpapieren als Finanzunternehmen tätig. Die Wertpapiere, die sie als Finanzunternehmen erworben hat, sind in vollem Umfang Anteile i. S. v. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG. 3. Der Begriff des Eigenhandelserfolgs erfasst den Erfolg aus jeglichem „Umschlag” von Anteilen i. S. v. § 8b Abs. 1 KStG auf eigene Rechnung. Eine einschränkende Auslegung des § 8b Abs. 7 KStG kommt nicht mit Rücksicht darauf in Betracht, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 1 KWG a. F. je nach Tätigkeitsbereich durch vermögensverwaltende Gesellschaften erfüllt werden können.