Streitig ist bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2008 und 2009, ob der Kläger (Kl.) Einnahmen i.S.d. §§ 21, Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 24 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.
Mit Lizenzvertrag vom 18.06.1999 (vgl. Betriebsprüfungs (Bp)-Akte) erteilte die Klägerin (Klin.) dem Kl. die ausschließliche Lizenz an ihrem Gebrauchsmuster NR. 1 „Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeugen o. dgl.”. Das Gebrauchsmuster wurde am 16.9.1994 von der Ehefrau des Kl., angemeldet. Die Eintragung erfolgte Ende 1994 und die Bekanntmachung im Patentblatt im Februar 0000. Das Klagegebrauchsmuster ist am 30.9.2004 abgelaufen. Die Herstellung der geschützten Tragevorrichtung durch die E aus P, Niederlande, führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen, die zunächst von der Klin. in 1998 mit einer patentrechtlichen Berechtigungsanfrage begannen. Der Kl. war aufgrund schriftlichen Vertrages vom 18.06.1999 Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an dem Gebrauchsmuster.
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