Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Steuerpflicht von Zahlungen einer privaten Rentenversicherung, die versehentlich über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus erfolgten (i.F. "weitere Zahlungen").
Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Bereits in den Jahren vor 2010 bezog der Kläger eine abgekürzte Leibrente aus einer privaten kombinierten Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen sollte der Kläger aufgrund seiner Beitragszahlung wie bei einer normalen Kapitallebensversicherung ein Anrecht auf die Ablaufleistung im Erlebensfall erwerben. Zusätzlich war geregelt, dass im Falle der Berufsunfähigkeit der Kläger von der Beitragspflicht bis zum 1. Februar 2010 befreit sein und daneben bis zu diesem Zeitpunkt eine abgekürzte Leibrente erhalten sollte. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit sollte der Kläger berechtigt sein, entweder zum 1. Februar 2010 die Ablaufleistung zu fordern oder den Vertrag durch eigene Beitragszahlung fortzuführen, um zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechend höhere Ablaufleistung fordern zu können.
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