BFH - Urteil vom 02.12.2014
VIII R 16/12
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2830/10

Steuerpflicht von Zinsen auf Lebensversicherungsbeiträge

BFH, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen VIII R 16/12

DRsp Nr. 2015/8763

Steuerpflicht von Zinsen auf Lebensversicherungsbeiträge

1. Hat der Steuerpflichtige eine Kapitallebensversicherung beliehen und mit den Darlehensmitteln die Baukosten zweier Doppelhaushälften bestritten, so hat er die auf die Sparanteile der Versicherungsbeiträge entfallenden Zinsen zu versteuern, wenn eine der Doppelhaushälften veräußert und der Erlös nicht vollständig zur Tilgung des Darlehens verwendet wird. 2. In diesem Fall scheidet auch eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil des Darlehens aus.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. Oktober 2010 9 K 2830/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Der Kläger schloss am 17. August 1995 einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft und belieh den Versicherungsvertrag durch Bankdarlehen in Höhe von 380.000 DM. Die Verwendung des Darlehens erfolgte nach Angaben der Kläger zum Neubau eines Doppelhauses. Daneben bestand ein zweites Darlehen über einen Betrag von 200.000 DM (102.488 €).