Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. Oktober 2010 9 K 2830/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.
Der Kläger schloss am 17. August 1995 einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft und belieh den Versicherungsvertrag durch Bankdarlehen in Höhe von 380.000 DM. Die Verwendung des Darlehens erfolgte nach Angaben der Kläger zum Neubau eines Doppelhauses. Daneben bestand ein zweites Darlehen über einen Betrag von 200.000 DM (102.488 €).
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