FG Münster - Urteil vom 25.06.2004
11 K 5628/03 E
Normen:
DBA-Türkei Art. 6 ; DBA-Türkei Art. 7 ; DBA-Türkei Art. 11 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1224
EFG 2004, 1664

Steuerpflicht von Zinsen aus einem in der Türkei vorhandenen Guthaben

FG Münster, Urteil vom 25.06.2004 - Aktenzeichen 11 K 5628/03 E

DRsp Nr. 2004/13507

Steuerpflicht von Zinsen aus einem in der Türkei vorhandenen Guthaben

Die Zinsen aus einem Guthaben bei einer in der Türkei ansässigen Bank, das zum späteren Kauf eines in der Türkei belegenen Grundstücks bestimmt ist, sind nach Art. 11 DBA-Türkei im Inland steuerpflichtig.

Normenkette:

DBA-Türkei Art. 6 ; DBA-Türkei Art. 7 ; DBA-Türkei Art. 11 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für Zinsen aus einer Geldanlage bei der türkischen Nationalbank zusteht, wenn der Anlagebetrag in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem späteren Erwerb eines Grundstücks steht.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In der ESt-Erklärung kreuzten sie an, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr 12.200 DM betragen haben. Der Beklagte (Bekl.) folgte dieser Angabe und berücksichtigte bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 1997 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.