Streitig ist, ob der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für Zinsen aus einer Geldanlage bei der türkischen Nationalbank zusteht, wenn der Anlagebetrag in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem späteren Erwerb eines Grundstücks steht.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In der ESt-Erklärung kreuzten sie an, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr 12.200 DM betragen haben. Der Beklagte (Bekl.) folgte dieser Angabe und berücksichtigte bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 1997 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.
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