Im Streit ist die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen gem. § 29 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV - i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes - - EStG -.
Am 17. August 2004 zeigte die A-Bank, Filiale K, nach § 29 Abs. 1 EStDV an, dass der Kläger die Versicherungsansprüche in Höhe von 120.000 EUR aus seiner Kapitallebensversicherung (A-Versicherung AG, K, Versicherungsnummer ...003) zur langfristigen Sicherung eines Darlehens in Höhe von 180.000 EUR (Darlehen ...834) zur Finanzierung einer Praxisübernahme eingesetzt hatte. Der Beklagte stellte daraufhin die Steuerpflicht der Zinsen aus der o.g. Kapitallebensversicherung mit Bescheid vom 29. Juni 2005 gesondert fest.
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