BFH - Urteil vom 04.07.2007
VIII R 46/06
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 2 S. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2400
BFHE 218, 308
BStBl II 2008, 49
DB 2007, 2403
DStRE 2007, 1557
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4804/05

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Steuerschädliche Darlehensverwendung; Darlehenszinsen eines Alleingesellschafters als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 04.07.2007 - Aktenzeichen VIII R 46/06

DRsp Nr. 2007/19091

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Steuerschädliche Darlehensverwendung; Darlehenszinsen eines Alleingesellschafters als Werbungskosten

»1. Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden und das aufgenommen wird, um die Einlage eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters zu finanzieren, zunächst auf ein verzinsliches Girokonto des Gesellschafters eingezahlt, so erfüllt das Darlehen nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG. 2. Es kommt nicht darauf an, dass Forderungen auf Girokonten wegen deren geringfügiger Guthabenverzinsung u.U. nicht geeignet sind, eine Einkünfteerzielungsabsicht zu begründen. 3. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Zahlung auf ein Girokonto des Gesellschafters bei nachfolgender Überweisung der Darlehensmittel auf ein Konto der GmbH lediglich ein "notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung" darstellen soll. 4. Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 2 S. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.