FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.05.2003
13 K 176/00
Normen:
AktG §§ 207 ff ; EStG § 20 Abs. 1 ; KapErhStG § 1 ; KapErhStG § 7 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 629

Steuerpflichtige Dividende bei Wahlrecht zwischen Bardividende oder kapitalerhöhendem Bezug von Freiaktien einer ausländischen Kapitalgesellschaft; Einkommensteuer 1997 und 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 13 K 176/00

DRsp Nr. 2003/14838

Steuerpflichtige Dividende bei Wahlrecht zwischen Bardividende oder kapitalerhöhendem Bezug von Freiaktien einer ausländischen Kapitalgesellschaft; Einkommensteuer 1997 und 1998

1. Bietet eine niederländische Aktiengesellschaft ihren Aktionären das Wahlrecht an, entweder eine Bardividende zu erhalten oder aber an einer Kapitalerhöhung teilzunehmen und Aktien anstelle der Bardividende zu beziehen, so führt die Ausübung des Wahlrechts zum Aktienbezug zu einer steuerpflichtigen Sachdividende (in Form der "Freiaktien"; keine Steuerbefreiung nach §§ 1, 7 KapErhStG). 2. Die Ausgabe neuer Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften beruht nicht auf Maßnahmen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 2 KapErhStG, wenn es nur um die Frage geht, ob die von der Hauptversammlung beschlossene Dividende in Form von Bar- oder Sachdividenden ausgeschüttet wird, und damit nicht um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Sinne der §§ 207 bis 220 AktG.

Normenkette:

AktG §§ 207 ff ; EStG § 20 Abs. 1 ; KapErhStG § 1 ; KapErhStG § 7 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: