FG Münster - Beschluss vom 21.06.2021
10 V 473/21 E,F
Normen:
EStG § 22 Nr. 2;

Steuerpflichtige Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen

FG Münster, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 10 V 473/21 E,F

DRsp Nr. 2021/11044

Steuerpflichtige Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen

Tenor

Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014, jeweils vom 07.07.2020, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2020 wird insoweit ab Fälligkeit und bis einen Monat nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens ausgesetzt und - soweit bereits vollzogen - aufgehoben, als der Antragsgegner Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 622.000 € (2013) und 640.000 € (2014) berücksichtigt hat. Die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung steht unter der aufschiebenden Bedingung einer weiteren - über die bis zum Betrag von 30.000 € als Sicherheitsleistung zu berücksichtigenden Sicherungshypotheken auf dem Grundstück P-Straße in E-Stadt hinausgehende - Sicherheitsleistung in Höhe von 580.000 €, welche bis zum Ablauf des 30.09.2021 zu erbringen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Berechnung der Steuerbeträge, für die die Vollziehung ausgesetzt und aufgehoben wird, wird dem Antragsgegner übertragen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Antragstellerin in den Streitjahren steuerpflichtige Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken erzielte.