Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob eine steuerpflichtige Entnahme eines Grundstücks aus einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen vorliegt.
Der Landwirt A und seine Ehefrau Z übertrugen ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Aktiven und Passiven "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" durch notariellen "Hofübergabevertrag" vom 16. Juni 2015 auf eine aus ihren (leiblichen) Söhnen S und T bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (s. Allgemeine Akten Bl. 25). S und T schlossen insoweit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 einen "Gesellschaftsvertrag für die Landwirtschaftliche GbR" mit dem Namen ST GbR (die Klägerin) mit dem Ziel der gemeinsamen Bewirtschaftung des übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs (s. Allgemeine Akten Bl. 1). A und Z haben neben S und T noch zwei (Adopitiv-) Kinder V und W, die aufgrund des Hofübergabevertrags "heute keine Zuwendung" (W) bzw. ein sog. Gleichstellungsgeld (V) erhielten.
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