Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Höhe eines steuerpflichtigen Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2007 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger verfügt über Immobilien- und Kapitalvermögen sowie verschiedene Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Grundstücksgemeinschaften. Aus mehreren Beteiligungen erzielt der Kläger u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitjahr war er u.a. an der E T und V T Grundstücksgemeinschaft, der T Verwaltungsgesellschaft mbH und der E T & Co. KG beteiligt.
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