FG Münster - Urteil vom 24.01.2019
1 K 2201/16 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Steuerpflichtiger Gewinn; Privates Veräußerungsgeschäft

FG Münster, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 1 K 2201/16 E

DRsp Nr. 2020/1447

Steuerpflichtiger Gewinn; Privates Veräußerungsgeschäft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines steuerpflichtigen Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2007 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger verfügt über Immobilien- und Kapitalvermögen sowie verschiedene Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Grundstücksgemeinschaften. Aus mehreren Beteiligungen erzielt der Kläger u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitjahr war er u.a. an der E T und V T Grundstücksgemeinschaft, der T Verwaltungsgesellschaft mbH und der E T & Co. KG beteiligt.