Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Klägerin, die mit ihrem Ehemann dem Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist an Multiple Sklerose erkrankt. In ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen der streitigen Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 machten die Kläger im Zusammenhang mit der Erkrankung der Klägerin u. a. Aufwendungen für diverse nicht verschreibungspflichtige Tabletten, Kapseln und Tropfen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend, die das beklagte Finanzamt…in den für die Streitjahre ergangenen Einkommensteuerbescheiden mit der Begründung unberücksichtigt ließ, dass die durch die Behinderung entstandenen Aufwendungen durch die Gewährung des Behindertenpauschbetrages abgegolten seien.
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