FG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2022
11 K 314/20 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Steuerpflichtigkeit bei Nutzungsentschädigungen aufgrund des Widerrufs zweier Darlehensverträge

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 11 K 314/20 E

DRsp Nr. 2022/15519

Steuerpflichtigkeit bei Nutzungsentschädigungen aufgrund des Widerrufs zweier Darlehensverträge

Tenor

Der Bescheid für 2017 über Einkommensteuer vom 19.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2020 wird dahingehend geändert, dass der Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen i.H.v. 7.670,24 € entfällt, während bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusätzliche Einnahmen i.H.v. 4.087,79 € € berücksichtigt werden, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht von Nutzungsentschädigungen, die die Kläger aufgrund des Widerrufes zweier Darlehensverträge erhalten haben.