FG Münster - Urteil vom 20.10.2022
1 K 60/18 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; DBA-Polen Art. 13 Abs. 5;

Steuerpflichtigkeit des Veräußerungsgewinns aus Anteilen an einer polnischen Kapitalgesellschaft in Deutschland; Anrechnung der in Polen angefallenen Steuer auf die inländische Einkommensteuer

FG Münster, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 1 K 60/18 E

DRsp Nr. 2022/16454

Steuerpflichtigkeit des Veräußerungsgewinns aus Anteilen an einer polnischen Kapitalgesellschaft in Deutschland; Anrechnung der in Polen angefallenen Steuer auf die inländische Einkommensteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1; DBA-Polen Art. 13 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer polnischen Kapitalgesellschaft in Deutschland steuerpflichtig ist bzw. ob die in Polen angefallene Steuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechnen ist.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Der Vater der Ehefrau (nachfolgend: Klägerin) war an der polnischen Gesellschaft D Sp.z.o.o. (nachfolgend: D) zu 31,25% (5 von insg. 16 Anteilen zu je 3.200,00 PLN) beteiligt. Die D wies ausweislich des Jahresabschlusses 2010 Aktivvermögen in Höhe von insgesamt 12.002.199,27 PLN (Buchwert) auf. Hiervon entfielen 2.457.455,34 PLN (Buchwert) auf Sachanlagen, davon ca. 122.500 PLN auf Grundstücke und Gebäude (= Jahresabschluss unter Berücksichtigung des "Puffes" - gemeint wohl "Puffers", Bl. 56 ff. GA).

Der weitere vorgelegte Jahresabschluss 2010 (Bl. 53 GA) wies die folgenden Werte auf:

Summe Aktiva 9.860.897,53 PLN
davon Sachanlagen
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