FG Nürnberg - Urteil vom 02.09.2021
3 K 1327/20
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 2;

Steuerpflichtigkeit einer Veräußerung von im Alleineigentum gehaltenen Anteilen einer GmbH

FG Nürnberg, Urteil vom 02.09.2021 - Aktenzeichen 3 K 1327/20

DRsp Nr. 2022/8557

Steuerpflichtigkeit einer Veräußerung von im Alleineigentum gehaltenen Anteilen einer GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Veräußerung von im Alleineigentum gehaltenen Anteilen einer GmbH an eine andere GmbH, an der der Kläger beteiligt ist, als verdeckte Einlage zu werten ist und gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führt.

Die Kläger sind antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer 2015 veranlagte Eheleute. In ihrer für das Streitjahr abgegebenen Steuererklärung erklärten sie für den Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG sowie für die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Das Finanzamt erließ den Angaben folgend den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 23.11.2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der A GmbH ermittelte das Finanzamt folgenden Sachverhalt: