I.
Streitig ist, ob Arbeitslohn der inländischen Besteuerung unterliegt.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der in den Streitjahren 2002 bis 2005 unbeschränkt steuerpflichtig i.S. des § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes war, bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kapitän zur See. Arbeitgeber war eine Limited mit Sitz in Zypern, die als Arbeitnehmerverleiher ("Crewing-Ausrüster") eingesetzt war; wirtschaftlich betrieben wurden die Schiffe, auf denen der Kläger tätig war, von einer inländischen Kapitalgesellschaft.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste die Einkünfte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer der Streitjahre als steuerpflichtig. Die Klage blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 10. November 2009
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