FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.04.2024
7 V 7031/23
Normen:
FGO § 69 Abs. 3;

Steuerpflichtigkeit von erzielten Umsätzen aus der Nutzungsüberlassung von Parkplätzen; Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen 7 V 7031/23

DRsp Nr. 2024/6655

Steuerpflichtigkeit von erzielten Umsätzen aus der Nutzungsüberlassung von Parkplätzen; Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids

1. Umsätze aus Parkplatzüberlassungen sind steuerpflichtig. 2. Umsätze aus der Nutzungsüberlassung einer Toilettenanlage als Nebenleistungen zur Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu einem Denkmal sind insoweit steuerfrei, wie sie gegenüber den zahlenden Besuchern des Denkmals erzielt wurden.

Tenor

Die Vollziehung des Bescheids über Umsatzsteuer 2021 vom 02.01.2023 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag in Höhe von 1.827,91 € bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 30.01.2023 ausgesetzt.

Die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das II. und III. Quartal 2022 vom 02.01.2023 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag in Höhe von 392,58 € für das II. Quartal 2022 und in Höhe von 5.488,22 € für das III. Quartal 2022 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 30.01.2023 ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 81 % und dem Antragsgegner zu 19 % auferlegt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.