Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steht einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegen, nach der bei der Lieferung einer Immobilie im Zuge einer Zwangsversteigerung dem an dieser Maßnahme beteiligten Gerichtsvollzieher die Pflicht zur Ermittlung, Einziehung und Entrichtung der fälligen Mehrwertsteuer ohne Berücksichtigung der seit Beginn des Steuerzeitraums beim Steuerschuldner angefallenen Vorsteuer auferlegt wird und er im Falle der Nichterfüllung dieser Pflicht mit seinem gesamten Vermögen haftet, soweit der Gerichtsvollzieher nicht durch das Tun eines Dritten, auf das er keinen Einfluss hat, daran gehindert ist, pflichtgemäß zu handeln.
I - Einleitung
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