EuGH - Schlussantrag vom 06.11.2014
Rs. C-499/13
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny [Republik Polen],

Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 193, Art. 199 Abs. 1 Buchst. g sowie Art. 204 bis 206 der Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung einer Immobilie im Wege einer Zwangsversteigerung - Pflicht des beteiligten Gerichtsvollziehers zur Ermittlung, Einziehung und Entrichtung der Mehrwertsteuer - Haftung für die nicht entrichtete Steuer - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

EuGH, Schlussantrag vom 06.11.2014 - Aktenzeichen Rs. C-499/13

DRsp Nr. 2014/16868

Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 193, Art. 199 Abs. 1 Buchst. g sowie Art. 204 bis 206 der Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung einer Immobilie im Wege einer Zwangsversteigerung - Pflicht des beteiligten Gerichtsvollziehers zur Ermittlung, Einziehung und Entrichtung der Mehrwertsteuer - Haftung für die nicht entrichtete Steuer - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

Tenor:

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steht einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegen, nach der bei der Lieferung einer Immobilie im Zuge einer Zwangsversteigerung dem an dieser Maßnahme beteiligten Gerichtsvollzieher die Pflicht zur Ermittlung, Einziehung und Entrichtung der fälligen Mehrwertsteuer ohne Berücksichtigung der seit Beginn des Steuerzeitraums beim Steuerschuldner angefallenen Vorsteuer auferlegt wird und er im Falle der Nichterfüllung dieser Pflicht mit seinem gesamten Vermögen haftet, soweit der Gerichtsvollzieher nicht durch das Tun eines Dritten, auf das er keinen Einfluss hat, daran gehindert ist, pflichtgemäß zu handeln.

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung