1. Die Anwendung des Art. 47 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG setzt voraus, dass die Dienstleistung die Nutzung, Bearbeitung oder Begutachtung eines bestimmten Grundstücks zum Gegenstand hat oder in der Vorschrift explizit aufgeführt ist.
2. Komplexe Dienstleistungen im Bereich der Lagerung von Waren erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn die Aufbewahrung der Waren die Hauptleistung einer einheitlichen Dienstleistung darstellt und sie mit einem Nutzungsrecht an einem bestimmten Grundstück oder einem bestimmten Teil eines Grundstücks verbunden ist.
I - Einleitung
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Mehrwertbesteuerung der Lagerung von Gegenständen und die Frage, welchem Mitgliedstaat insoweit die Besteuerungsbefugnis zusteht. Diese Besteuerungsbefugnis hängt vom Ort einer besteuerten Leistung ab, wie er durch das Mehrwertsteuerrecht festgelegt wird.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|