EuGH - Urteil vom 01.03.2006
Rs C-391/05
Normen:
EG Art. 234 ; Richtlinie 92/81/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Verbrauchsteuern - Befreiung von der Mineralölsteuer - Richtlinie 92/81/EWG - Begriff Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft

EuGH, Urteil vom 01.03.2006 - Aktenzeichen Rs C-391/05

DRsp Nr. 2008/3299

Steuerrecht: Verbrauchsteuern - Befreiung von der Mineralölsteuer - Richtlinie 92/81/EWG - Begriff 'Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft'

»1. Der Begriff "Meeresgewässer der Gemeinschaft" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der Fassung der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 bezieht sich auf alle Gewässer, die von sämtlichen für den gewerblichen Seeverkehr tauglichen Seeschiffen einschließlich derjenigen mit der größten Kapazität befahren werden können. 2. Die Manövriertätigkeit eines Hopperbaggers während der Saug- und Spülarbeiten, d. h. die mit der Ausführung der Baggerarbeiten unmittelbar zusammenhängenden Fahrten, fällt unter den Begriff "Schifffahrt" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 in der Fassung der Richtlinie 94/74.«

Normenkette:

EG Art. 234 ; Richtlinie 92/81/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 ;

Entscheidungsgründe: