EuGH - Urteil vom 26.10.2006
Rs C-345/05
Normen:
EG Art. 226 ; EG Art. 18 ; EG Art. 39 ; EG Art. 43 ; EG Art. 56 Abs. 1 ; EWR-Abkommen Art. 28 ; EWR-Abkommen Art. 31 ; EWR-Abkommen Art. 40 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien - Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG - Artikel 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Kohärenz des Steuersystems - Wohnungspolitik

EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen Rs C-345/05

DRsp Nr. 2008/3289

Steuerrecht: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien - Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG - Artikel 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Kohärenz des Steuersystems - Wohnungspolitik

Normenkette:

EG Art. 226 ; EG Art. 18 ; EG Art. 39 ; EG Art. 43 ; EG Art. 56 Abs. 1 ; EWR-Abkommen Art. 28 ; EWR-Abkommen Art. 31 ; EWR-Abkommen Art. 40 ;

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Absatz 1 EG sowie den Artikeln 28, 31 und 40 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) verstoßen hat, dass sie die Steuervorschriften beibehalten hat, in denen die Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien, die dem Steuerpflichtigen oder Angehörigen seines Haushalts dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken dienen sollen, davon abhängig gemacht wird, dass die erzielten Gewinne in den Erwerb von in Portugal gelegenen Immobilien reinvestiert werden.

Rechtlicher Rahmen

EWR-Abkommen

2 Artikel 6 des EWR-Abkommens sieht vor: