OLG Köln - Urteil vom 10.04.2003
8 U 75/02
Normen:
BGB § 249 ; UmwStG § 18 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1477
GmbHR 2003, 1440
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 539/01

Steuerrechtiche Beratung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Unternehmensveräußerung

OLG Köln, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 8 U 75/02

DRsp Nr. 2003/10209

Steuerrechtiche Beratung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Unternehmensveräußerung

1. Ist das Umwandlungssteuerrecht Gegenstand einer steuerlichen Beratung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Unternehmensveräußerung und weist der steuerliche Berater dabei nicht auf die Gewerbesteuerpflicht gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG hin, liegt in dem Unterlassen des Hinweises eine Pflichtverletzung. Die Unkenntnis der Regelung des § 18 Abs. 4 UmwStG und die mögliche Komplexität des Umwandlungssteuerrechts entlasten den steuerlichen Berater nicht. 2. Ob und in welchem Umfang ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre. Als Schaden kann deshalb nicht allein die aufgrund des nach der unzureichenden steuerlichen Beratung gewählten unvorteilhaften Gesamtkonzeptes rechtmäßig festgesetzte und gezahlte (Mehr-) Steuer geltend gemacht werden. Die erforderliche Differenzrechnung setzt vielmehr eine alternative steuergünstigere Vertragsgestaltung voraus, bei der alle Folgen des Ereignisses gegeneinander abgewogen werden müssen.