Streitig ist, ob bei einem Mietvertrag zwischen Ehegatten eine rückwirkende Mieterhöhung steuerlich anzuerkennen ist.
Der Kläger betrieb bis Ende 1997 als Einzelunternehmer eine Bäckerei in A. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Das Unternehmen wurde zum 01.01.1998 in eine OHG eingebracht und wird nunmehr in der Rechtsform einer GmbH betrieben.
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