FG Nürnberg - Urteil vom 21.09.2004
I 210/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 ; GewStG § 7 ;

Steuerrechtliche Anerkennung der rückwirkenden Erhöhung von Mietzahlungen zwischen Ehegatten

FG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen I 210/02

DRsp Nr. 2006/2324

Steuerrechtliche Anerkennung der rückwirkenden Erhöhung von Mietzahlungen zwischen Ehegatten

Eine rückwirkende Mieterhöhung für mehrere Jahre fällt nicht unter die eng begrenzten Ausnahmen vom steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot. Dies gilt auch dann, wenn in der Vergangenheit eine nach außen erkennbare Absicht eine Mieterhöhung zu verlangen gegeben ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei einem Mietvertrag zwischen Ehegatten eine rückwirkende Mieterhöhung steuerlich anzuerkennen ist.

Der Kläger betrieb bis Ende 1997 als Einzelunternehmer eine Bäckerei in A. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Das Unternehmen wurde zum 01.01.1998 in eine OHG eingebracht und wird nunmehr in der Rechtsform einer GmbH betrieben.