FG München - Urteil vom 19.02.2004
15 K 873/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1859

Steuerrechtliche Anerkennung einer Sondertantieme für die Ehefrau des Betriebsinhabers; Einkommensteuer 1996; Gewerbesteuermessbetrag 1996

FG München, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 15 K 873/01

DRsp Nr. 2004/6768

Steuerrechtliche Anerkennung einer Sondertantieme für die Ehefrau des Betriebsinhabers; Einkommensteuer 1996; Gewerbesteuermessbetrag 1996

Sagt der Inhaber eines Einzelunternehmens nur der bei ihm in leitender Funktion angestellten Ehefrau, nicht auch anderen Arbeitnehmern neben der normalen Tantieme wegen der außerordentlich guten Geschäftsergebnisse der letzten Jahre eine - nicht an (künftige) betriebswirtschaftliche Erfolgsgrößen wie etwa den Gewinn oder den Umsatz gebundene- "Sondertantieme" zu, so hat diese mangels einer klaren, vorab getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich den Charakter einer nachträglich festgelegten Gratifikation und ist zwischen Angehörigen steuerrechtlich nicht anzuerkennen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die einkommensteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Anerkennung einer Rückstellung, die der Kläger in der das Streitjahr betreffenden Schlussbilanz seines gewerblichen Einzelunternehmens für eine Sondertantieme zugunsten seiner bei ihm angestellten Ehefrau gebildet hat.