Streitig ist die einkommensteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Anerkennung einer Rückstellung, die der Kläger in der das Streitjahr betreffenden Schlussbilanz seines gewerblichen Einzelunternehmens für eine Sondertantieme zugunsten seiner bei ihm angestellten Ehefrau gebildet hat.
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