AO § 370 Abs. 6 S. 1; AO § 373 Abs. 1; AO § 374 Abs. 1; AO § 374 Abs. 4; RL 2008/118/EG Art. 33 Abs. 6; RL 92/12/EWG Art. 22 Abs. 3; RL 92/12/EWG Art. 7 Abs. 6; StGB § 46 Abs. 2; TabStG § 19; TabStG § 4 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 24
StV 2012, 154
wistra 2011, 348
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 15.01.2010
Steuerrechtliche Auswirkungen der durch die illegale Einfuhr von 8.000 Stangen Zigaretten begangenen Tat sind im Strafmaß erschwerend zu berücksichtigen; Bei durch illegalen Zigarettenhandel begangene Steuerhinterziehung straferschwerdend zu berücksichtigende Umstände; Hinterziehung deutscher Tabaksteuer und polnischer Einfuhrabgaben als beim Strafmaß zu berücksichtigende Vortaten bei einer mit der illegalen Einfuhr von Tabakwaren verbundenen Steuerhehlerei
BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 1 StR 21/11
DRsp Nr. 2011/11852
Steuerrechtliche Auswirkungen der durch die illegale Einfuhr von 8.000 Stangen Zigaretten begangenen Tat sind im Strafmaß erschwerend zu berücksichtigen; Bei durch illegalen Zigarettenhandel begangene Steuerhinterziehung straferschwerdend zu berücksichtigende Umstände; Hinterziehung deutscher Tabaksteuer und polnischer Einfuhrabgaben als beim Strafmaß zu berücksichtigende Vortaten bei einer mit der illegalen Einfuhr von Tabakwaren verbundenen Steuerhehlerei
1. Verbrauchsteuern i.S.d. § 374 Abs. 1AO sind nur inländische Steuern.2. Der Begriff der Einfuhrabgaben in § 374 Abs. 1AO erfordert einen Einfuhrvorgang; Einfuhr ist dabei nur das unmittelbare Verbringen von Ware aus einem Drittland in das Gebiet der Europäischen Union, nicht jedoch das Verbringen von Ware (außerhalb eines gemeinschaftlichen Zollverfahrens) von einem Mitgliedstaat in einen anderen.3. Das unionsrechtliche Verbrauchsteuersystem geht - jedenfalls für den Fall normgemäßen Verhaltens - davon aus, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren im Ergebnis grundsätzlich nicht mit den Verbrauchsteuern mehrerer Mitgliedstaaten belastet sein sollen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Januar 2010 im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4StPO), die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2StPO).
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