BFH - Beschluss vom 24.04.2012
IX B 154/10
Normen:
EStG § 9; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1379
BB 2012, 1779
BFHE 236, 557
BStBl II 2012, 454
DB 2012, 1242
DStR 2012, 1080
DStRE 2012, 772
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 1268/10

Steuerrechtliche Bedeutung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines sog. Knock-Out-Zertifikats; Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG; Übernahme der entwickelten Maßstäbe auf die Einkünfteermittlung nach der Einführung der Abgeltungssteuer unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtskontinuität

BFH, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen IX B 154/10

DRsp Nr. 2012/9696

Steuerrechtliche Bedeutung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines sog. Knock-Out-Zertifikats; Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG; Übernahme der entwickelten Maßstäbe auf die Einkünfteermittlung nach der Einführung der Abgeltungssteuer unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtskontinuität

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikats sind steuerrechtlich ohne Bedeutung, wenn der Erwerber das darin verbriefte Recht auf Differenzausgleich nicht innerhalb eines Jahres ausübt oder veräußert, sondern es --aus welchen Gründen auch immer-- verfallen lässt.

Normenkette:

EStG § 9; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verfall eines Knock-out-Terminkontrakts als privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Streitjahres (2006) steuerbar ist.