FG Hessen - Urteil vom 17.05.2019
4 K 1480/17
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2;

Steuerrechtliche Behandlung eines Fußball-Nachwuchsleistungszentrums

FG Hessen, Urteil vom 17.05.2019 - Aktenzeichen 4 K 1480/17

DRsp Nr. 2022/15452

Steuerrechtliche Behandlung eines Fußball-Nachwuchsleistungszentrums

Tenor

Die Körperschaftsteuerbescheide für 2006, 2007 und 2008, jeweils vom 21. Oktober 2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2015 und hinsichtlich 2008 geändert durch Bescheid vom 21. Dezember 2018, werden dahingehend geändert, dass weiterer Aufwand i.H.v. x € für 2006 - 2008 anerkannt und dementsprechend niedrigere Steuern festgesetzt werden.

Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2006, 2007 und 2008, jeweils vom 21. Oktober 2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2015 werden dahingehend geändert, dass weiterer Aufwand i.H.v. x € für 2006 - 2008 anerkannt und dementsprechend niedrigere Messbeträge festgesetzt werden.

Die Umsatzsteuerbescheide für 2006, 2007 und 2008, jeweils vom 21. Oktober 2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2017 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um x € für 2006 - 2008 reduziert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuern zu berechnen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 44 % und der Beklagte zu 56 % zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.