FG München - Urteil vom 28.03.2003
8 K 3171/02
Normen:
EStG (1990) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1990) § 7 ; EStG (1990) § 8 Abs. 1 ; EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 7 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStR (1990) Abschn. 163 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2004, 21

Steuerrechtliche Behandlung von Darlehen nach dem Dritten Förderungsweg; Einkommensteuer; Solidaritätszuschlag und Zinsen 1999

FG München, Urteil vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 8 K 3171/02

DRsp Nr. 2003/14902

Steuerrechtliche Behandlung von Darlehen nach dem Dritten Förderungsweg; Einkommensteuer; Solidaritätszuschlag und Zinsen 1999

1. Im Jahre 1994 zugeflossene Mittel aus dem sogenannten "Dritten Förderungsweg" - einer Förderung des Freistaates Bayern für den Wohnungsbau - mindern die Herstellungskosten des Gebäudes und damit die Bemessungsgrundlage für die AfA. Ein Wahlrecht, den Zuschuss stattdessen im Kalenderjahr des Zuflusses als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, bestand nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage nicht. 2. An die im Rahmen der bestandskräftigen Steuerfestsetzung für das Zuflußjahr vorgenommene Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage ist das Finanzamt in späteren Veranlagungszeiträumen nicht gebunden, wenn es zum damaligen Zeitpunkt von dem Zuschuss keine Kenntnis hatte, und demzufolge die AfA von den ungekürzten Herstellungskosten vorgenommen hat. Es ist durch diesen Umstand nicht gehindert, die AfA in späteren Veranlagungszeiträumen nur noch aufgrund der zutreffend ermittelten - um den erhaltenen Zuschuss gekürzten - Herstellungskosten bei der Einkunftsermittlung zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG (1990) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1990) § 7 ; EStG (1990) § 8 Abs. 1 ; EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 7 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStR (1990) Abschn. 163 Abs. 1;